II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin begründe aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs der Familie und ihrer Nichtteilhabe am Wirtschaftsleben sowohl den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als auch den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit.