Erwerbstätigkeit der Eheleute leicht abweichend dar. Zudem sind beide Verfahren bislang (antragsgemäss) getrennt geführt worden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei bzw. keinem der Ehegatten ausdrücklich verlangt und lediglich um eine Verfahrenskoordination ersucht wird.