In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 12. September 2022 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie und ihr Ehemann sich inzwischen von der Sozialhilfe gelöst hätten, nachdem ihr Ehemann als Aushilfe in einem Tankstellenshop eine Teilzeitstelle (50%) gefunden habe und ihr Sohn wieder bei ihnen eingezogen sei (MI1-act. 141 ff.; MI2-act. 160 ff.). Die Vorinstanz erliess am 25. Oktober 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.