In den nachfolgenden Jahren litt der Ehemann der Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, weshalb er seine Erwerbstätigkeit aufgab und seine Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle der SVA Aargau interdisziplinär gutachterlich abgeklärt und mit Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgrund des neurologischen Befunds (Verdacht auf Post- Polio-Syndrom) für mittelschwere und schwere Arbeiten verneint wurde. Zugleich schloss die IV-Stelle aber rentenbegründende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aus (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Ehemann