Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 28 f.).