Der Dauer des Aufenthalts ist deshalb höchstens insoweit Bedeutung zuzumessen, als dass dieser berechtigtes Kontinuitätsvertrauen begründet. Hiervon kann aber zumindest im vorliegenden Verfahren keine Rede mehr sein, nachdem der Beschwerdeführer auch über vier Jahre nach Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AIG immer noch kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermag und lediglich auf Druck der drohenden Rückstufung eine Teilzeitstelle angetreten hat. Auch eine Trennung der Ehegatten ist durch die Rückstufung nicht zu befürchten.