Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die lange Aufenthaltsdauer des Ehepaares das private Interesse nicht massgeblich zu erhöhen: Einerseits entspricht es dem Regelfall, dass einer Rückstufung ein längerer Aufenthalt in der Schweiz vorausgeht. Andererseits kann gerade nach einem längeren Aufenthalt und entsprechender Verwurzelung im Land eine erfolgreiche Integration erwartet werden. Der Dauer des Aufenthalts ist deshalb höchstens insoweit Bedeutung zuzumessen, als dass dieser berechtigtes Kontinuitätsvertrauen begründet.