5.3.3.1.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in massgeblichen Umfang durch Betreuungspflichten gegenüber seinen Kindern an der Erwerbsaufnahme gehindert worden. Im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe 2011 waren sämtliche Kinder in einem Alter, in dem es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, unabhängig davon, wem die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung oblag. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den damals geltenden SKOS-Richt- linien