5.3.3. 5.3.3.1. 5.3.3.1.1. Wie bereits dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von August 2007 bis und mit August 2022 von der Sozialhilfe abhängig (siehe vorne Erw. II/4.3.3). Nach Einschätzung der damals zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. Februar 2022 zeigte er sich unmotiviert und legte stattdessen eine hohe Anspruchshaltung an den Tag (MI1-act. 72). Auch heute nimmt er trotz grundsätzlich vorhandener Arbeitsfähigkeit le- - 19 -