4.3.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vermögen ihren Existenzbedarf somit immer noch nicht vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Während der Beschwerdeführer sein Erwerbspotential nach wie vor nur unvollständig ausschöpft, hat sich seine Ehefrau noch nie richtig am hiesigen Wirtschaftsleben beteiligt. Die Ablösung von der Sozialhilfe Ende August 2022 erfolgte überdies auf Initiative der Ehegatten und erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb sie kaum als nachhaltig bezeichnet werden kann.