Auch der sonstige Existenzbedarf der Eheleute wird durch die Kostenbeteiligung ihres Sohnes nur unwesentlich verringert, zumal dessen Kostenbeteiligung auch die etwas höheren Haushaltskosten der jüngsten Haushaltsvergrösserung gegenüberstehen. Der Einzug des älteren Sohnes vermochte damit höchstens eine geringfügige Reduktion der Lebenshaltungskosten zu bewirken und die Ablösung von der Sozialhilfe konnte entsprechend nur durch Einschränkungen der Ehegatten unter das übliche Sozialhilfeniveau bzw. freiwillige Leistungen ihres älteren Sohnes erreicht werden.