Gemäss Aktenlage lebt der zurückgekehrte ältere Sohn seit Ende August 2022 mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau und deren (minderjährigen) jüngeren Sohn in einer 3.5-Zimmerwohnung zusammen, während über den aktuellen Wohnort der ebenfalls bereits volljährigen Tochter des Beschwerdeführers nichts bekannt ist (vgl. aber MI1-act. 136). Der Mietzins für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'320.00 (Stand September 2007, MI1-act. 73), wovon die Ehegatten nach Ziff. C.4.2 der SKOS-Richt- linien bei anteiliger Aufteilung der Miete mindestens die Hälfte selbst zu tragen haben (falls sich auch ihre erwachsene Tochter an der Miete beteiligen sollte).