Der Beschwerdeführer war und ist damit objektiv in der Lage, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen (zur Vorwerfbarkeit seiner Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben siehe hinten Erw. II/5.3.3.1.2). - 12 -