Der Beschwerdeführer leidet gemäss den Angaben seiner behandelnden Ärzte seit Jahren an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, wovon sich aber gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen lediglich ein neurologischer Befund (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom links mit Atrophie der linken oberen und unteren Extremität) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt und mittelschweren sowie schweren Arbeiten entgegensteht. Ansonsten ist er in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stets als voll arbeitsfähig in körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit eingestuft worden und hat mit seiner jüngsten Erwerbstätigkeit auch