Angesichts der medizinischen Entschuldbarkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs, des langjährigen Aufenthalts beider Eheleute in der Schweiz und dem berechtigten Kontinuitätsvertrauen in einen Fortbestand des bereits altrechtlich über 15 Jahre innegehabten Niederlassungsrechts erscheine eine Rückstufung jedenfalls unverhältnismässig. Auch eine Verwarnung sei angesichts der mit dem bisherigen Verfahren bereits bewirkten Warnwirkung nicht angezeigt, sei aber bei einem Verzicht auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl zu akzeptieren.