verfestigen. Die Bewilligungsrückstufung erscheine damit rechtlich begründet und verhältnismässig, ohne dass derzeit bereits über die Zulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach Serbien bei Nichterfüllung der Integrationsbedingungen befunden werden müsse. Auch mildere Massnahmen wie eine blosse Verwarnung fielen bei dieser Sachlage ausser Betracht. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und der weitere Aufenthalt in der Schweiz von der inskünftigen Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und der nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe abhängig gemacht worden.