Der Beschwerdeführer sei zwischen 2011 und Ende August 2022 praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er in angepasster Tätigkeit gemäss den sozialversicherungsrechtlichen bzw. gutachterlichen Abklärungen überwiegend arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund seiner unzureichenden Teilhabe am Wirtschaftsleben und dem hieraus resultierenden langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezug erscheine sowohl der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als auch der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründet.