II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2011 und Ende August 2022 praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er in angepasster Tätigkeit gemäss den sozialversicherungsrechtlichen bzw. gutachterlichen Abklärungen überwiegend arbeitsfähig gewesen sei.