Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 6. Dezember 2022 bewilligte das Verwaltungsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege, setzte ihren Anwalt jeweils als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Eingaben samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 28 f., act2. 27 f.).