B. Gegen die Verfügungen des MIKA vom 20. Juni 2022 liessen beide Ehegatten am 20. Juli 2022 in einer gemeinsamen Eingabe beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 118 ff.; MI2- act. 93 ff.), wobei sie unter anderem beantragen liessen, dass die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (MI1-act. 119; MI2-act. 94). In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 12. September 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er und seine Ehefrau sich inzwischen von der Sozialhilfe gelöst hätten, nachdem er als Aushilfe in einem Tankstellenshop eine Teilzeitstelle (50%) gefunden habe und sein Sohn wieder bei ihnen eingezogen sei (MI1-act. 160 ff.; MI2-act. 141 ff.).