Zugleich schloss die IV-Stelle aber rentenbegründende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aus (MI1-act. 54 ff.). Auf nachfolgende Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 15. Januar 2018, 27. November 2020 (Vorbescheid), 17. Dezember 2021 und am 10. Februar 2022 jeweils mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (bzw. Glaubhaftmachung von solchen) nicht ein bzw. wies diese ab. Soweit dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden, blieben diese erfolglos (MI1-act. 59 ff., 64 ff., 76 f., 80 ff.).