Nach der Geburt des Sohnes E._____ musste die Familie ab August 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 71 ff.). In den nachfolgenden Jahren litt der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, weshalb er seine Erwerbstätigkeit aufgab und seine Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle der SVA Aargau interdisziplinär gutachterlich abgeklärt und mit Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgrund des neurologischen Befunds (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom) für mittelschwere und schwere Arbeiten verneint wurde.