Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.467 / fb / sp ZEMIS [***]; (E.2022.078) Art. 89 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Serbien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 25. Oktober 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 14. August 1988 von seinen Eltern in die Schweiz nach- gezogen, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. August 1989 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer [MI1-act.] 4 ff., 9). Am 5. August 1994 heiratete er die Landsfrau B._____, welche er am 6. November 1994 in die Schweiz nachzog und welcher am 1. Oktober 1999 ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (MI1-act. 12; act. 2). Aus der Ehe sind die Kinder C._____ (geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj) und E._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervorgegangen, welche wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind (act. 2). Nach der Geburt des Sohnes E._____ musste die Familie ab August 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 71 ff.). In den nachfolgenden Jahren litt der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, weshalb er seine Erwerbstätigkeit aufgab und seine Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle der SVA Aargau interdisziplinär gutachterlich abgeklärt und mit Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgrund des neurologischen Befunds (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom) für mittelschwere und schwere Arbeiten verneint wurde. Zugleich schloss die IV-Stelle aber rentenbegründende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aus (MI1-act. 54 ff.). Auf nachfolgende Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 15. Januar 2018, 27. November 2020 (Vorbescheid), 17. Dezember 2021 und am 10. Februar 2022 jeweils mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (bzw. Glaubhaftmachung von solchen) nicht ein bzw. wies diese ab. Soweit dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden, blieben diese erfolglos (MI1-act. 59 ff., 64 ff., 76 f., 80 ff.). Per Februar 2022 summierten sich die bezogenen Unterstützungs- leistungen bereits auf fast Fr. 405'000.00 (MI1-act. 72). Zudem ist auf den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt seiner Wohngemeinde ein unge- tilgter Verlustschein über Fr. 37'246.90 registriert (MI1-act. 70). Hierauf widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2022 die Niederlassungs- bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI1-act. 102 ff.). Eine gleichlautende Verfügung erging glei- chentags auch gegen seine Ehefrau (Akten des Amts für Migration und In- tegration betreffend die Ehefrau im parallel zu beurteilenden Verfahren WBE.2022.468 [MI2-act.] 83 ff.). -3- B. Gegen die Verfügungen des MIKA vom 20. Juni 2022 liessen beide Ehe- gatten am 20. Juli 2022 in einer gemeinsamen Eingabe beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 118 ff.; MI2- act. 93 ff.), wobei sie unter anderem beantragen liessen, dass die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (MI1-act. 119; MI2-act. 94). In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 12. September 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er und seine Ehefrau sich inzwischen von der Sozialhilfe gelöst hätten, nachdem er als Aushilfe in einem Tank- stellenshop eine Teilzeitstelle (50%) gefunden habe und sein Sohn wieder bei ihnen eingezogen sei (MI1-act. 160 ff.; MI2-act. 141 ff.). Die Vorinstanz erliess am 25. Oktober 2022 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen eingegangen. C. Mit getrennten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 24. No- vember 2022 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils Be- schwerde gegen den sie selbst betreffenden Einspracheentscheid, wobei der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen liess (act. 17): 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Be- schwerdeführer gleichzeitig zu verwarnen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -4- 5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz. 6. Das Verfahren sei mit dem der Ehefrau, Frau B._____, geb. am tt.mm.jjjj, Serbien zu koordinieren, soweit die Verfahren nicht vereinigt werden können. Analoge Anträge wurden auch im Parallelverfahren WBE.2022.468 der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellt (Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Ehefrau im Verfahren WBE.2022.468 [act2.] 16). Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 6. Dezember 2022 bewilligte das Verwaltungsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege, setzte ihren Anwalt jeweils als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Eingaben samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 28 f., act2. 27 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 13. Dezember 2022 in beiden Verfahren aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in den bei- den Einspracheentscheiden fest und beantragte sowohl im Verfahren des Beschwerdeführers als auch im Parallelverfahren der Ehefrau jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 30; act2. 29). Die Stellungnahmen wur- den dem gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Eheleute am 17. Au- gust 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei jeweils festgehalten wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (act. 31 f., act2. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2022.467 betreffend den Beschwerdefüh- rer und WBE.2022.468 betreffend dessen Ehefrau stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung widersprüch- licher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage für beide Ehegatten be- reits aufgrund der späteren Einreise der Ehefrau in die Schweiz und der -5- unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden und Erwerbstätigkeit der Eheleute leicht abweichend dar. Zudem sind beide Verfahren bislang (an- tragsgemäss) getrennt geführt worden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei bzw. keinem der Ehe- gatten ausdrücklich verlangt und lediglich um eine Verfahrenskoordination ersucht wird. 2. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 3. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -6- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthalts- bewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorge- sehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2011 und Ende August 2022 praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er in angepasster Tätigkeit gemäss den sozialversicherungsrechtlichen bzw. gutachterlichen Abklärungen überwie- gend arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund seiner unzureichenden Teilhabe am Wirtschaftsleben und dem hieraus resultierenden langjährigen und er- heblichen Sozialhilfebezug erscheine sowohl der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als auch der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründet. Sodann habe der schuldhafte Sozialhilfebezug auch nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 fortgedauert, zumal der Beschwerdeführer sein Arbeitspotenzial nach wie vor nicht vollständig ausschöpfe und aufgrund seines bisherigen Verhal- tens mit einem Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen sei. Zu- dem müsse er sich vorhalten lassen, sich angesichts seiner prekären finan- ziellen Situation nicht mit seiner Ehefrau anders organisiert bzw. das von dieser im April und September 2021 erzielte Einkommen nicht einmal de- klariert zu haben. Die per Ende August 2022 auf seine Initiative hin erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe sei nur unter dem Druck des Widerrufsver- fahrens und dank dem Wiedereinzug des erwachsenen Sohnes zustande gekommen, ohne dass hierdurch der Existenzbedarf nachhaltig gesichert sei. Während eine aufenthaltsbeendende Massnahme derzeit unverhältnis- mässig erscheine, bestehe trotz des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz und der derzeitigen Loslösung von der Sozialhilfe weiterhin ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer mit der beantragten Rückstufung an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und die bislang nur unter Druck erreichte Verhaltensänderung dauerhaft zu verfestigen. Die Bewilligungsrückstufung erscheine damit rechtlich begrün- det und verhältnismässig, ohne dass derzeit bereits über die Zulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach Serbien bei Nichterfüllung der Integra- tionsbedingungen befunden werden müsse. Auch mildere Massnahmen wie eine blosse Verwarnung fielen bei dieser Sachlage ausser Betracht. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu Recht auf eine Aufenthalts- bewilligung zurückgestuft und der weitere Aufenthalt in der Schweiz von der inskünftigen Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und der nachhal- tigen Loslösung von der Sozialhilfe abhängig gemacht worden. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der Schweiz durch seinen jahrzehntelangen Aufenthalt und -7- seine familiären Verbindungen stark verwurzelt zu sein. Dank seiner Er- werbsaufnahme am 1. September 2022 und der Unterstützung seines in den elterlichen Haushalt zurückgekehrten Sohnes sei die Familie seit Ende August 2022 auch nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht zu befürchten. Die vorangegangene Bedürftigkeit der Familie sei seinen bestens dokumentierten gesundheit- lichen Problemen geschuldet. Ohnehin sei die von ihm verlangte Verhal- tensänderung mit seinem Stellenantritt am 1. September 2022 bereits um- gesetzt worden. Mangels aktuellem Integrationsdefizit oder schlechter Prognose liege weder eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG noch eine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben vor. Der Sohn sei als Haushaltsmitglied sozialhilferechtlich zur Beteiligung an den Haushaltskosten verpflichtet und sein zukünftiger Auszug aus dem elterlichen Haushalt sei rein spekulativ und ungeeignet, eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe infrage zu stellen. Eine Bewilligungsrückstufung erscheine hingegen kontraproduktiv und würde den Beschwerdeführer nur zusätzlich belasten bzw. bisher er- zielte Fortschritte zunichtemachen. Angesichts der medizinischen Ent- schuldbarkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs, des langjährigen Aufent- halts beider Eheleute in der Schweiz und dem berechtigten Kontinuitäts- vertrauen in einen Fortbestand des bereits altrechtlich über 15 Jahre inne- gehabten Niederlassungsrechts erscheine eine Rückstufung jedenfalls un- verhältnismässig. Auch eine Verwarnung sei angesichts der mit dem bis- herigen Verfahren bereits bewirkten Warnwirkung nicht angezeigt, sei aber bei einem Verzicht auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl zu akzeptieren. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinander- gesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, -8- 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Weg- weisung von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismässig wäre. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. -9- 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach - 10 - dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrations- defizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Be- dingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrati- onskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integra- tion entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beein- trächtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Per- son selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt - 11 - von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungs- sicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). 4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den Angaben seiner behandelnden Ärzte seit Jahren an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, wovon sich aber gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen lediglich ein neurologischer Befund (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom links mit Atrophie der linken oberen und unteren Extremität) auf seine Arbeits- fähigkeit auswirkt und mittelschweren sowie schweren Arbeiten entgegen- steht. Ansonsten ist er in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stets als voll arbeitsfähig in körperlich leichter und wechselbelastender Tä- tigkeit eingestuft worden und hat mit seiner jüngsten Erwerbstätigkeit auch den Tatbeweis für seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit erbracht. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Einschränkungen geltend macht, stützt er sich auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte ab, welche den verlässlicheren und gutachterlich abgestützten Fest- stellungen in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren widersprechen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1; 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesge- richts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss dem Beschwerdeführer hierbei keine Simulation oder Aggravation seiner gesundheitlichen Beschwerden gutachterlich nachgewiesen werden. Viel- mehr reicht es aus, dass seine Arbeitsfähigkeit in mehreren IV-Verfahren immer wieder bestätigt und zuletzt auch durch seine Arbeitsaufnahme be- legt wurde. Der Beschwerdeführer war und ist damit objektiv in der Lage, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen (zur Vorwerfbarkeit seiner Nichtteilnahme am Wirtschafts- leben siehe hinten Erw. II/5.3.3.1.2). - 12 - 4.3.3.2. Der Beschwerdeführer war von August 2007 bis Ende August 2022 von der öffentlichen Hand abhängig und bezog zusammen mit seiner Familie in diesem Zeitraum rund Fr. 423'000.00 Sozialhilfe (MI1-act. 165). Zuletzt wurden dem Ehepaar nach Auskunft der zuständigen Sozialbehörden vom 9. Februar 2022 noch monatlich Fr. 2'954.00 ausbezahlt (MI1-act. 71 f.). Trotz seiner Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging er bis auf ein paar gescheiterte Arbeitsversuche von 2011 bis zum Antritt seiner Teilzeit- stelle als Tankstellenshop-Aushilfe am 1. September 2022 keiner Erwerbs- tätigkeit nach (MI1-act. 93, 162). Seine voll arbeitsfähige Ehefrau war hier- zulande – bis auf zwei bei der Gemeinde nicht deklarierte Aushilfseinsätze in einem nahegelegenen Schulhaus im April und September 2021 – noch gar nie arbeitstätig (MI1-act. 72, 78). Beide Ehegatten nahmen damit über mehr als ein Jahrzehnt nicht (mehr) am hiesigen Wirtschaftsleben teil und mussten stattdessen durch die öffentliche Hand finanziert werden. Der Sozialhilfebezug der Familie ist hierbei auch nach Einführung der Rückstufungsmöglichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG noch einmal er- heblich angestiegen und erreicht sowohl insgesamt als auch unter Ausblen- dung der noch altrechtlich bezogenen Leistungen einen Umfang, bei wel- chem sogar aufenthaltsbeendende Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, weshalb erst Recht von einer mangelhaften beruflichen und wirt- schaftlichen Integration des Beschwerdeführers (bzw. der Ehegatten) aus- gegangen werden muss (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2020, S. 215, Erw. II/3.3.3). Ernsthafte Arbeitsbe- mühungen setzten erst Jahre nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rück- stufungsmöglichkeit und unter dem Druck des drohenden bzw. bereits erst- instanzlich verfügten Bewilligungswiderrufs ein, wobei der Beschwerdefüh- rer auch heute nur in einem Teilzeitpensum am Erwerbsleben teilnimmt: Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. September 2022 als Aushilfe (50 %) in einem Tankstellenshop tätig, wo er einen monatlichen Brutto-Festlohn von Fr. 2'400.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) zu erzielen vermag (MI1-act. 160, 162). Es ist offenkundig, dass dieser Lohn nicht aus- reicht, den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf der Ehegatten und ihres derzeit noch minderjährigen jüngeren Sohnes zu decken, nachdem bereits der Grundbedarf einer dreiköpfigen Familie gemäss aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bei Fr. 1'918.00 liegt und die Familie gemäss letztem Sozialhilfebudget mit mo- natlich Fr. 2'954.00 unterstützt werden musste (MI1-act. 72). Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sind und über existenzsichernde Einkünfte verfügen. - 13 - 4.3.3.3. Hieran vermag auch der jüngst erfolgte (Wieder-)Einzug des älteren Sohnes des Beschwerdeführers (MI1-act. 136) wenig zu ändern, da auf dessen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Familie nur in eingeschränktem Umfang ein Rechtsanspruch besteht und ent- sprechende Zahlungen jedenfalls nicht dauerhaft gesichert erscheinen: Gemäss Aktenlage lebt der zurückgekehrte ältere Sohn seit Ende August 2022 mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau und deren (minder- jährigen) jüngeren Sohn in einer 3.5-Zimmerwohnung zusammen, während über den aktuellen Wohnort der ebenfalls bereits volljährigen Tochter des Beschwerdeführers nichts bekannt ist (vgl. aber MI1-act. 136). Der Mietzins für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'320.00 (Stand September 2007, MI1-act. 73), wovon die Ehegatten nach Ziff. C.4.2 der SKOS-Richt- linien bei anteiliger Aufteilung der Miete mindestens die Hälfte selbst zu tragen haben (falls sich auch ihre erwachsene Tochter an der Miete betei- ligen sollte). Sollte sich ihre Tochter hingegen an den Mietkosten nicht be- teiligen (wovon aufgrund der Aktenlage auszugehen ist, vgl. act. 19 und MI1-act. 136), hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach den sozialhilferechtlichen Richtlinien zur Aufteilung der Miete sogar 2/3 der Mietkosten zu übernehmen bzw. sich anrechnen zu lassen. Auch der sonstige Existenzbedarf der Eheleute wird durch die Kostenbeteiligung ihres Sohnes nur unwesentlich verringert, zumal dessen Kostenbeteiligung auch die etwas höheren Haushaltskosten der jüngsten Haushaltsvergrös- serung gegenüberstehen. Der Einzug des älteren Sohnes vermochte damit höchstens eine geringfügige Reduktion der Lebenshaltungskosten zu be- wirken und die Ablösung von der Sozialhilfe konnte entsprechend nur durch Einschränkungen der Ehegatten unter das übliche Sozialhilfeniveau bzw. freiwillige Leistungen ihres älteren Sohnes erreicht werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die durch (ohne Berücksichtigung der allfälligen Anwesenheit der Tochter) mindestens vier Personen bewohnte 3.5-Zimmerwohnung bereits grenzwertig belegt ist und jeder weitere Fami- lienzuwachs zu einer klaren Überbelegung führen würde. Entsprechend ist es keineswegs blosse Spekulation, wenn die Vorinstanzen eine länger- fristige Rückkehr des älteren Sohnes anzweifeln, da kaum davon ausge- gangen werden kann, dass dieser sich dauerhaft in diese beengten Platz- verhältnisse wird einfügen wollen. Dies umso weniger, als er zeitweise be- reits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit über die finanziellen Mittel zur Gründung eines eigenen Haushaltes verfügt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erzielen damit weiterhin keine existenzsichernden Einkünfte und ihr Existenzbedarf wird derzeit teilweise von rechtlich nicht durchsetzbaren oder zumindest nicht dauerhaft gesicherten Unterstützungsbeiträgen ihres älteren Sohnes gedeckt. Ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird eine mangelhafte - 14 - Teilnahme am Wirtschaftsleben in dieser Konstellation nicht schon durch einen gegenwärtigen Nichtbezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, an- sonsten Betroffene zur Bewilligungssicherung einfach zeitweise auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichten könnten (siehe vorne Erw. II/4.3.2). 4.3.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vermögen ihren Existenzbedarf somit immer noch nicht vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Während der Beschwerdeführer sein Erwerbspotential nach wie vor nur un- vollständig ausschöpft, hat sich seine Ehefrau noch nie richtig am hiesigen Wirtschaftsleben beteiligt. Die Ablösung von der Sozialhilfe Ende August 2022 erfolgte überdies auf Initiative der Ehegatten und erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb sie kaum als nachhaltig bezeichnet werden kann. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen und ein Rück- fall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer (und auch bei dessen Ehefrau) ein aktuelles, gewichtiges und zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit besteht, mithin der Rückstufungsgrund der Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG weiterhin gegeben ist. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) erweist sich damit als begründet. Der inzwischen erfolgte Verzicht auf weitere Sozialhilfeleistungen und die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs durch den Beschwerdeführer ist jedoch durch ein etwas tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu be- rücksichtigen (siehe hinten Erw. II/5.3.3.1.4). 4.4. Da jedenfalls der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsle- ben gemäss Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auf- grund der gegen ihn vorliegenden Verlustscheinforderung über Fr. 37'246.90 allenfalls auch noch den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (mutwillige Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen) erfüllt. Auch seine länger zurückliegende (geringfügige) Straffälligkeit (MI1-act. 21 f.) vermag kein zusätzliches aktuelles Integrationsdefizit zu belegen. Weitere Integrationsdefizite sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden behör- denseitig auch nicht geltend gemacht. - 15 - 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status als Nieder- gelassener und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zu- künftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Be- schwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm an- zuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offen- kundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstu- fungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mit- hin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt bzw. sein Er- werbspensum weiter ausbaut und sich nachhaltig von der Sozialhilfe löst. Demgemäss kommt der Rückstufung eine Appellfunktion zu und ist eine Wegweisung im Rahmen einer "Aufhebungskaskade" entgegen entspre- chenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs "Endziel", sondern allenfalls ultima ratio, wenn auch eine blosse Statusverschlechte- rung nicht die gewünschte Verhaltensänderung zu bewirken vermag. Ent- sprechend bestimmt sich die Eignung der Rückstufung auch nicht danach, ob eine spätere Wegweisung realistisch erscheint, sondern nach ihrer Eig- nung zur Bewirkung der gebotenen Verhaltensänderung. Dass sich Rück- stufungen dabei auch negativ auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auswirken können, stellt deren Eignung ebenfalls nicht infrage: Solche ne- gativen Auswirkungen sind mit praktisch jeder Rückstufung verbunden und gesetzgeberisch in Kauf genommen, zumal gerade solche Statusver- schlechterungen betroffene ausländische Personen zu einer Verhaltens- veränderung zu bewegen vermögen. Ohnehin vermochte der Beschwerde- führer auch mit seinem jetzigen privilegierten Status als Niedergelassener seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu nutzen. - 16 - Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich: Trotz Antritts einer Teilzeitstelle ist die Teilhabe des Beschwer- deführers am Wirtschaftsleben nach wie vor unzureichend und eine nach- haltige Verhaltensänderung weder sichergestellt noch erreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1; und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfe- abhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweize- rischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 521 mit weiteren Hin- weisen). Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches bei ihm die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersicht- lich. Hinsichtlich der eventualiter beantragten Verwarnung ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Praxis Rückstufungen ohne vorgängige Verwar- nungen oder Ermahnungen zwar nur zurückhaltend auszusprechen sind, insbesondere wenn das ausländerrechtliche Verfahren bereits eine Verhal- tensänderung bewirken konnte (BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3 und WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/7; SPESCHA, a.a.O., N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). Gleichwohl ist eine Rückstufung auch ohne vorgängige Verwarnung zulässig und eine Verwarnung erst dann in Be- tracht zu ziehen, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/6.2). Sodann hat selbst die unmittelbar drohende Bewilligungsrückstufung den Beschwerde- führer bislang noch nicht zum Antritt einer (unabhängig von der Unter- stützung des Sohnes) existenzsichernden Arbeitsstelle bewegen können, weshalb eine blosse Verwarnung kaum die von ihm erwartete Verhaltens- änderung bewirken wird. 5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits - 17 - bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug ihres privilegierten migra- tionsrechtlichen Status als Niedergelassene an ihre Integrationsverpflich- tung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthalts- beendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Pri- vatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit - 18 - der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.3.3. 5.3.3.1. 5.3.3.1.1. Wie bereits dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer unbestrittener- massen von August 2007 bis und mit August 2022 von der Sozialhilfe ab- hängig (siehe vorne Erw. II/4.3.3). Nach Einschätzung der damals zustän- digen Sozialarbeiterin vom 9. Februar 2022 zeigte er sich unmotiviert und legte stattdessen eine hohe Anspruchshaltung an den Tag (MI1-act. 72). Auch heute nimmt er trotz grundsätzlich vorhandener Arbeitsfähigkeit le- - 19 - diglich in einem nicht existenzsichernden Teilzeitpensum am hiesigen Wirt- schaftsleben teil. Ihm musste aber bereits nach der abschlägigen Beurtei- lung seiner Rentengesuche klar sein, dass er sich zumindest im ange- passten Bereich frühzeitig um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu bemühen hatte und sich nicht mehr vorbehaltlos auf die gegenteiligen Ein- schätzungen seiner behandelnden Ärzte berufen durfte. Zudem mussten ihm – auch ohne vorgängige Verwarnung – ab dem 1. Januar 2019 die ausländerrechtlichen Konsequenzen bewusst sein, welche seine bis Ende August 2022 gänzlich fehlende und seither lediglich unvollständige Teil- habe am Wirtschaftsleben haben könnten. Er muss sich deshalb weiterhin vorwerfen lassen, sein Erwerbspotenzial nicht auszuschöpfen, zumal aus den Akten auch keinerlei Bestrebungen zu einer Pensumserhöhung er- sichtlich sind. Der Stellenantritt vom 1. September 2022 erfolgte zudem erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts und der Beschwerdeführer hat sich an seinem neuen Arbeitsplatz noch nicht nach- haltig bewährt. Aufgrund seiner nach wie vor unvollständigen wirtschaft- lichen und beruflichen Integration, der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs und des fortbestehenden Risikos eines Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit ist er bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Mithin liegt bei ihm – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges und vor- werfbares Integrationsdefizit vor, nachdem er sich jahrelang kaum um eine Erwerbstätigkeit bemüht hatte und auch heute sein Erwerbspotential nicht hinreichend ausschöpft. Die Erwerbsaufnahme durch den Beschwerdeführer und die nur mit Unter- stützung des Sohnes erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe vermögen das öffentliche Interesse nur geringfügig zu relativieren. Wenngleich diese Um- stände nahelegen, dass das bisherige Verfahren zumindest einen gewis- sen Eindruck auf die Ehegatten hinterlassen hat, sind die Integrationsbe- mühungen der Ehegatten im dargelegten Sinne nach wie vor unzureichend. 5.3.3.1.2. Selbst wenn die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund von dessen gesundheitlichen Beschwerden bislang etwas eingeschränkt gewe- sen sein sollte, muss er sich jedenfalls vorwerfen lassen, die eheliche Rol- lenverteilung mit seiner arbeitsfähigen, jedoch weiterhin erwerbslosen Ehe- frau nicht zweckmässig organisiert und damit die finanzielle Lage der Fa- milie weiter verschlechtert zu haben: Die mangelhafte Teilnahme der Ehe- frau am Wirtschaftsleben ist auch dem Beschwerdeführer anzulasten (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei wel- chem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen - 20 - (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familien- erwerbsmodell gewählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Er- werbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zu- mindest teilweise zumutbar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbs- arbeit je teilzeitlich ausüben. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass die Ehegatten mit dem gewählten Rollenmodell nicht nur ihre finanzielle Lage weiter ver- schlechtert haben, sondern vor der Androhung der Bewilligungsrückstu- fung ganz bewusst keine Einkünfte erzielen wollten, welche eine Reduktion ihrer Sozialhilfe ermöglicht hätten: Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau im April und September 2021 wurde gemäss den diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen der Gemeinde gegenüber nicht deklariert und der Beschwerdeführer kündigte bei einer Besprechung mit den Sozia- len Diensten Q._____ vom 6. Oktober 2021 an, dass seine Frau inskünftig nicht mehr arbeite, wenn deren Einkünfte an das Sozialhilfebudget ange- rechnet würden (MI1-act. 78). Auch heute noch geht die Ehefrau keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sind keine ernsthaften Bewer- bungsbemühungen dokumentiert bzw. beschränken sich diese bislang auf die Aufnahme in eine Warteliste (act2. 18). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis heute kaum Interesse daran haben, ihren Existenzbedarf dauerhaft abzusichern und ihr Rollen- modell zu überdenken. Damit fehlt es nicht nur an der Teilhabe der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers am Wirtschaftsleben, sondern deren mangelhafte Teilhabe ist dem Be- schwerdeführer im Rahmen des gewählten ehelichen Rollenmodells als eigenes Integrationsdefizit anzurechnen und vorzuwerfen. 5.3.3.1.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in massgeblichen Umfang durch Be- treuungspflichten gegenüber seinen Kindern an der Erwerbsaufnahme ge- hindert worden. Im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe 2011 waren sämtliche Kinder in einem Alter, in dem es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar gewesen wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, unabhängig davon, wem die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung oblag. Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis und den damals geltenden SKOS-Richt- linien wäre es selbst dem hauptbetreuenden Elternteil bereits nach kurzer Zeit wieder zumutbar gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal bis September 2022 beide Elternteile höchstens ganz vorübergehend ar- beiteten und die Kinderbetreuung wechselseitig hätten sicherstellen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013, Erw. 5.4; BGE 121 III 441, Erw. 3b). - 21 - Die Vorwerfbarkeit der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben wird damit nicht durch entgegenstehende Betreuungsbedürfnisse und -pflichten relativiert. 5.3.3.1.4. Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer aufgrund seiner nach wie vor mangelhaften Teilhabe am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integra- tionsdefizit vor und ist ihm dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Nicht zuletzt beweist auch seine jüngst angetretene Teilzeitstelle, dass er grundsätzlich arbeitsfähig ist und offensichtlich eine Arbeitsstelle finden konnte. Massgebliche Einschränkungen seiner Integrationsfähigkeit im Sinn von Art. 77f VZAE sind nicht ersichtlich und ihm und seiner Ehefrau ist zumindest vorzuwerfen, die eheliche Rollenverteilung nicht ihren prekä- ren Verhältnissen angepasst zu haben. Zu seinen Gunsten ist zu berück- sichtigen, dass sich die Familie dank der angetretenen Teilzeitstelle und der Unterstützung des älteren Sohnes zumindest vorübergehend von der Sozialhilfe lösen konnte, was das öffentliche Rückstufungsinteresse jedoch angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der nach wie vor ungünstigen Sozialhilfeprognose nur geringfügig zu relativie- ren vermag. Dieses ist deshalb weiterhin als gross zu qualifizieren. Dass dem Beschwerdeführer neben seiner mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben keine weiteren Integrationsdefizite vorgeworfen werden, entspricht hingegen üblichen Integrationserwartungen und vermag sich nicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Anzumerken ist allerdings, dass zu- mindest die gegen ihn vorliegende Verlustscheinforderung zu weiteren Kla- gen Anlass gibt, ohne dass sich aber hierdurch das öffentliche Rückstu- fungsinteresse massgeblich erhöht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus der in der Beschwerdeschrift an- geführten verwaltungsgerichtlichen Praxis (AGVE 2020, S. 215, Erw. II/3.4.4.2.2 [in der Beschwerdeschrift falsch zitiert]) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableitbar ist, da diese Praxis einerseits nicht ein- schlägig ist und andererseits keine abweichende Klassifizierung des öffent- lichen Interesses vorgenommen hat: In genanntem Verfahren wurde bei insgesamt vergleichbar langer Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit das öffentliche Rückstufungsinteresse grundsätzlich als gross bis sehr gross eingestuft und v.a. deshalb relativiert, weil das neue Recht damals noch nicht einmal zwei Jahre in Kraft stand und das Kontinuitätsvertrauen des Betroffenen deshalb stärker zu gewichten war als im vorliegenden Ver- fahren, wo der Sozialhilfebezug nach Inkrafttreten der Neuregelung fast doppelt so lange andauerte. Zudem ging das Verwaltungsgericht in er- wähntem Verfahren von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, welche – anders als im vorliegenden Verfahren – die Teilnahme am Wirtschafts- leben insbesondere ab dem 1. Januar 2019 erheblich erschwert hatten. - 22 - Entsprechend rechtfertigte es sich im damaligen Verfahren eine etwas tie- fere Einstufung des öffentlichen Interesses. 5.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten. Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition ein- hergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefähr- det ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer auch kein Familiennachzug mehr an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt wer- den könnte. Auch der Beschwerdeführer selbst geht (unter Ausblendung der sogleich zu erörternden Aufenthaltsdauer) von einem mittleren bis gros- sen privaten Interesse aus (act. 23). Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers auch die lange Aufenthaltsdauer des Ehepaares das private Inte- resse nicht massgeblich zu erhöhen: Einerseits entspricht es dem Regel- fall, dass einer Rückstufung ein längerer Aufenthalt in der Schweiz voraus- geht. Andererseits kann gerade nach einem längeren Aufenthalt und ent- sprechender Verwurzelung im Land eine erfolgreiche Integration erwartet werden. Der Dauer des Aufenthalts ist deshalb höchstens insoweit Bedeu- tung zuzumessen, als dass dieser berechtigtes Kontinuitätsvertrauen be- gründet. Hiervon kann aber zumindest im vorliegenden Verfahren keine Rede mehr sein, nachdem der Beschwerdeführer auch über vier Jahre nach Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AIG immer noch kein existenz- sicherndes Einkommen zu erzielen vermag und lediglich auf Druck der drohenden Rückstufung eine Teilzeitstelle angetreten hat. Auch eine Tren- nung der Ehegatten ist durch die Rückstufung nicht zu befürchten. Sollten die Ehegatten die von ihnen geforderten Integrationsleistungen inskünftig nicht erbringen und beide weiterhin nur unzureichend am Wirtschaftsleben teilhaben, wäre sodann ohnehin auch eine gemeinsame Wegweisung der- selben zu prüfen. 5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. - 23 - Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 28 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwer- deführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. - 24 - 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 328.00, gesamthaft Fr. 1'528.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dem unentgelt- lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der unentgeltlich prozessierende Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 25 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter