Die Fragestellungen im vorliegenden Rechtsstreit waren höchstens durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand des Vertreters der Beschwerdeführerin war mit zwei eingereichten Rechtsschriften im Umfang von insgesamt rund 20 Seiten nicht besonders hoch. Auf jeden Fall rechtfertigt sich kein Zuschlag, der gestützt auf § 8b Abs. 1 Anwaltstarif mit ausserordentlichem Aufwand zu begründen wäre. Auch - 16 -