Fr. 20'000.00 nicht, auch wenn sich die Entfernung der beanstandeten Zeugnispassage erheblich positiv auf künftige Bewerbungsprozesse der Beschwerdeführerin auswirken dürfte), Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Die Fragestellungen im vorliegenden Rechtsstreit waren höchstens durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand des Vertreters der Beschwerdeführerin war mit zwei eingereichten Rechtsschriften im Umfang von insgesamt rund 20 Seiten nicht besonders hoch.