Aufgrund einer Gewichtung der beiden Korrekturanträge ist von einem praktisch vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin respektive einem teilweisen Unterliegen in einem unwesentlichen Punkt auszugehen, welches keine Kürzung ihrer Parteientschädigung erlaubt. Entsprechend hat der praktisch vollständig unterliegende Stadtrat Q. der Beschwerdeführerin die für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen.