Die Streichung des zweitletzten Absatzes des Arbeitszeugnisses mit dem Hinweis auf ihre Erkrankung und ihren längeren Arbeitsunterbruch ist für sie von ungleich grösserer Bedeutung als die nicht bewilligte Änderung des einleitenden Absatzes, die für sie lediglich eine Konzession an den Arbeitgeber zur Relativierung ihres Leistungsumfangs in der letzten Phase des Arbeitsverhältnisses darstellte. Aufgrund einer Gewichtung der beiden Korrekturanträge ist von einem praktisch vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin respektive einem teilweisen Unterliegen in einem unwesentlichen Punkt auszugehen, welches keine Kürzung ihrer Parteientschädigung erlaubt.