4. Berechtigt ist hingegen der Einwand des Stadtrats, dass der einleitende Absatz des Arbeitszeugnisses mit der dort genannten Anstellungsdauer und dem jeweiligen Stellenpensum nicht dem Berichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin entsprechend angepasst werden darf (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7). Durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Formulierung ("Ihr Arbeitspensum betrug bis Juni 2020 90%, danach arbeitete sie kurz 100% und bis zum Austritt 50%") entstünde der falsche Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bei der Stadt Q. zuletzt nur noch ein 50%-Stellenpensum innehatte, was klar nicht den Tatsachen entspricht.