Mit anderen Worten brauchte und braucht ein solcher nicht vor einer derartigen, ihn nicht in ersichtlicher Weise benachteiligenden Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin gewarnt zu werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Hinweis im Arbeitszeugnis auf die Erkrankung und den Arbeitsunterbruch der Beschwerdeführerin entbehrlich oder höchstens von zweifelhaftem Nutzen. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährleistung ihres beruflichen Fortkommens überwiegt das Interesse eines künftigen Arbeitgebers, auch über diesen Umstand des vormaligen Anstellungsverhältnisses wahrheitsgemäss und vollständig informiert zu werden. - 14 -