Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich eine bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortbestehende Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer neuen Teilzeitstelle (mit einem Pensum von um die 50%) nicht zum Nachteil eines potenziellen neuen Arbeitgebers ausgewirkt hätte oder auswirken würde. Mit anderen Worten brauchte und braucht ein solcher nicht vor einer derartigen, ihn nicht in ersichtlicher Weise benachteiligenden Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin gewarnt zu werden.