Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres krankheitsbedingt auf 50% reduzierten Arbeitspensums bei der Stadt Q. während der gleichen Arbeitszeit (von 50% ihres Vollpensums) quantitativ weniger geleistet oder eine qualitativ schlechtere Leistung erbracht hätte als vor ihrer Erkrankung im Oktober 2020, wird vom Stadtrat nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich eine bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortbestehende Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer neuen Teilzeitstelle (mit einem Pensum von um die 50%) nicht zum Nachteil eines potenziellen neuen Arbeitgebers ausgewirkt hätte oder auswirken würde.