mangel des neuen Arbeitgebers gelitten hätte, der von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte ausgehen dürfen. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres krankheitsbedingt auf 50% reduzierten Arbeitspensums bei der Stadt Q. während der gleichen Arbeitszeit (von 50% ihres Vollpensums) quantitativ weniger geleistet oder eine qualitativ schlechtere Leistung erbracht hätte als vor ihrer Erkrankung im Oktober 2020, wird vom Stadtrat nicht geltend gemacht.