Solange die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als ein 50%-Pensum bewältigen konnte (zwischenzeitlich dürfte dieser Zustand ohnehin behoben sein, falls die Erkrankung Ende Juli 2022 ausgeheilt war), wird sie sich kaum für eine Vollzeitstelle beworben, nach allfälligem Antritt der neuen Stelle dann aber gleichwohl nur 50% gearbeitet und für die restliche Arbeitszeit ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegt haben. In einer solchen Konstellation hätte die Beschwerdeführerin die neue Stelle kaum behalten können, wenn denn ein neuer Arbeitsvertrag überhaupt gültig zustande gekommen wäre und nicht an einem entsprechenden Willens-