Insofern war ihre Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Nachteilen für die Stadt Q. quantitativ eingeschränkt. Ein künftiger Arbeitgeber braucht jedoch nicht über (quantitative) Leistungseinschränkungen einer Arbeitnehmerin an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz orientiert zu werden, welche nur für die ehemalige Arbeitgeberin von Bedeutung waren, ihn hingegen nicht (mehr) betreffen.