3.2.3. Der Stadtrat misst dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt per Ende Juli 2022 weiterhin zu 50% krankgeschrieben und folglich nicht voll arbeitsfähig war (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1), einen erheblich negativen Einfluss auf ihre Leistung bzw. ihre Leistungsfähigkeit bei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7; Duplik, S. 7 f.). Effektiv war die Beschwerdeführerin auch noch in dieser Phase (der Rekonvaleszenz) aus gesundheitlichen Gründen offenbar nicht in der Lage, ein volles Pensum zu leisten. Insofern war ihre Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Nachteilen für die Stadt Q. quantitativ eingeschränkt.