Im Hinblick auf eine vollständige und wahrheitsgetreue Abbildung ihrer Berufserfahrung erscheint somit eine Erwähnung der (schweren) Erkrankung der Beschwerdeführerin und des damit verbundenen längeren Arbeitsunterbruchs im Arbeitszeugnis nicht angezeigt. Eine andere, nachfolgend zu behandelnde Frage ist, ob die Erkrankung und der daraus resultierende Arbeitsunterbruch im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen und müssen, weil die Beschwerdeführerin ihre Krankheit im Zeitpunkt der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses bei der Stadt Q. noch nicht vollständig überwunden hatte oder zumindest die Folgeerscheinungen aus deren Therapierung