Abgesehen davon führen die sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. eine Gesamtrevision der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung) auch in diesem Bereich nicht dazu, dass der Beruf neu erlernt werden müsste. Vielmehr lassen sich die dafür benötigten Fachkenntnisse, allenfalls mit Weiterbildungsmassnahmen, relativ rasch auf den neuen Stand bringen. Im Hinblick auf eine vollständige und wahrheitsgetreue Abbildung ihrer Berufserfahrung erscheint somit eine Erwähnung der (schweren) Erkrankung der Beschwerdeführerin und des damit verbundenen längeren Arbeitsunterbruchs im Arbeitszeugnis nicht angezeigt.