falsches Bild über die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin entstünde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin der Arbeit "nur" während ca. eines Jahres vollständig fernblieb und in den restlichen acht Monaten (vor ihrem Austritt) immerhin halbzeitig am Arbeitsleben teilnahm und in dieser Zeit keine neuen Entwicklungen verpasste. Abgesehen davon führen die sich verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. eine Gesamtrevision der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung) auch in diesem Bereich nicht dazu, dass der Beruf neu erlernt werden müsste.