Andernfalls bringt ein solcher Hinweis einem neuen Arbeitgeber, wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, keinen grossen Mehrwert, wohingegen das berufliche Fortkommen einer Arbeitnehmerin durch einen Hinweis auf einen längeren krankheitsbedingten Arbeitsunterbruch in hohem Masse erschwert werden kann. Insofern ist schon aus Verhältnismässigkeitsgründen im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Erwähnung eines krankheitsbedingten Arbeitsunterbruchs im Arbeitszeugnis nicht viel mehr einer Arbeitnehmerin bei der Suche nach einer neuen Stelle schadet (wegen befürchteter weiterer Absenzen), als einem künftigen Arbeitgeber für die Einschätzung der