Nur wenn das entstandene Erfahrungsdefizit hauptsächlich auf einen krankheitsbedingten Arbeitsunterbruch zurückzuführen ist, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht plausibel erscheint, rechtfertigt es sich, speziell darauf hinzuweisen, um einem potenziellen neuen Arbeitgeber diesbezüglich kein falsches Bild über die gewonnene Berufserfahrung zu vermitteln. Andernfalls bringt ein solcher Hinweis einem neuen Arbeitgeber, wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, keinen grossen Mehrwert, wohingegen das berufliche Fortkommen einer Arbeitnehmerin durch einen Hinweis auf einen längeren krankheitsbedingten Arbeitsunterbruch in hohem Masse erschwert werden kann.