Daraus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren beruflichen Erfahrungshorizont in der Zeit während ihres vollständigen Arbeitsunterbuchs von Ende Oktober 2020 bis Mitte November 2021 und ihrer teilweisen Arbeitsunfähigkeit von Mitte November 2021 bis zu ihrem Austritt per Ende Juli 2022 kaum noch erheblich ausgebaut hätte, auch wenn es dafür ein Potenzial gegeben hätte; denn es ist nicht anzunehmen, dass sie urplötzlich mehr Engagement, Initiative und Einsatzwillen als bislang gezeigt hätte.