Aus diesen sich grundsätzlich diametral widersprechenden Ausführungen bezüglich der beruflichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ergibt sich dennoch ein gemeinsamer Nenner, nämlich derjenige, dass die mit der Sammlung von neuen Berufserfahrungen verbundene Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Funktion zu irgendeinem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor ihrer Erkrankung im Oktober 2020 effektiv abgeschlossen war, sei es, wie der Stadtrat geltend macht, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auf nicht allzu hohem Niveau verharrte, weil ihr die Bereitschaft fehlte, sich neuen Herausforderungen zu stellen