Und diese seien bei der Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang ausgeblieben, was darin zum Ausdruck komme, dass ihre Bewertungen in der Bewertungsskala von A (für eine herausragende Leistung) bis F (für eine stark verbesserungsbedürftige Leistung) meistens bei C verharrt hätten (Duplik, S. 3). Der weitaus grösste Teil ihrer Arbeit habe bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses in der Bearbeitung von einfacheren Baugesuchen bestanden. Komplexere Bauvorhaben habe sie immer nur in engmaschiger Begleitung durch ihre Vorgesetzte und unter entsprechender Kontrolle betreut (Duplik, S. 4).