4, worin das Bundesgericht dafürhielt, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit von 6,5 Monaten bei neunjähriger Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht falle. Auch in jenem Entscheid stellte das Bundesgericht nicht nur auf das schiere Verhältnis zwischen krankheitsbedingter Absenz und Anstellungsdauer ab, sondern berücksichtigte zusätzlich, dass die Absenz in eine Zeit fiel, in welcher der betroffene Arbeitnehmer erst seit 3,75 Jahren eine leitende Position innehatte, wodurch die Nichterwähnung der Absenz zu einem falschen Eindruck bezüglich der von ihm diesbezüglich erworbenen Berufserfahrung (Führungserfahrung) führen könnte.