2020 fiel die Beschwerdeführerin praktisch vollständig aus, von Anfang Dezember 2021 bis Juli 2022 zu 50% – und ihrer vertraglichen Anstellungsdauer von etwas mehr als 7,5 Jahren lässt sich somit noch nichts für die Rechtmässigkeit der Erwähnung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem vom Stadtrat angeführten Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 4, worin das Bundesgericht dafürhielt, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit von 6,5 Monaten bei neunjähriger Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht falle.