Es ist somit nicht in jedem Fall und von vornherein einzig und allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen der Dauer der Arbeitsunterbrüche und der Anstellungsdauer abzustellen. Ergibt sich aus anderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer an der fraglichen Arbeitsstelle nur (noch) wenig (neue) Berufserfahrung erwerben konnte und entsteht insoweit kein falsches Bild, gebieten die Wahrheitspflicht und der Zeugnisgrundsatz der Vollständigkeit keine Erwähnung von Krankheitsabsenzen, selbst wenn die Dauer derselben gesamthaft betrachtet (erheblich) ins Gewicht fällt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.9 vom 3. November 2021, Erw. II/3.2.1).