Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für geheilte Krankheiten, die sich zwischenzeitlich in keinerlei Hinsicht mehr negativ auf die Leistung oder das Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers auswirken; überwundene Krankheiten sollen im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Zu erwähnen sind hingegen längere krankheitsbedingte Arbeitsunterbrüche, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertrags- bzw. Anstellungsdauer (mithin nicht im Verhältnis zur effektiven Tätigkeitsdauer) erheblich ins Gewicht fielen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 144 II 345, Erw. 5.2.1; 136 III 510, Erw.