STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis – Beurteilung und Durchsetzung, ein Handbuch für die Praxis, Zürich/St. Gallen 2016, S. 17). Vorbehalten bleiben die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschriebenen Ausnahmen, in welchen eine Krankheit die Leistung und/oder das Verhalten eines Arbeitnehmers erheblich negativ beeinflusste oder die Eignung zur Erfüllung bisheriger Aufgaben in Frage stellte und deswegen einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für geheilte Krankheiten, die sich zwischenzeitlich in keinerlei Hinsicht mehr negativ auf die Leistung oder das Verhalten des betreffenden Arbeitnehmers auswirken;