3.2. 3.2.1. Über den Gesundheitszustand und Krankheiten des Zeugnisempfängers darf das Arbeitszeugnis – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt – grundsätzlich keine Aussagen enthalten; das Arbeitszeugnis ist keine Krankengeschichte und Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten, deren Bekanntgabe eines besonderen Rechtfertigungsgrunds bedarf (ENZLER, a.a.O., S. 80; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis – Beurteilung und Durchsetzung, ein Handbuch für die Praxis, Zürich/St. Gallen 2016, S. 17).