Die teilweise Einschränkung bei der Arbeitsunfähigkeit sei in dieser Phase auf die Nebenfolgen der zur Krebsbekämpfung angewandten Therapien zurückzuführen gewesen. Somit erzeuge die Erwähnung der Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunterbrüche keinen relevanten Mehrwert für einen künftigen Arbeitgeber, der sich auch ohne deren Nennung ein realistisches Bild von der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin machen könne, zumal mit der von ihr beantragten Anpassung des einleitenden Absatzes klargestellt werde, dass sie ab Herbst 2020 nur noch ein reduziertes Arbeitspensum geleistet habe. -8-